ALLE MAURER SOLLEN AN DEN WERKTAGEN REDLICH UNTER DER SONNE ARBEITEN, damit sie an Festtagen mit Ehren leben können; auch sollen sie die durch die Landesgesetze angeordneten oder durch das Herkommen bestimmten Arbeitsstunden einhalten.
Der Erfahrenste von den Zunftgenossen soll zum Meister oder Oberaufseher über des Bauherrn Werk erwählt oder angesetzt und dann von denen, die unter ihm arbeiten, Meister genannt werden. Die Zunftgenossen sollen sich aller Schimpfreden enthalten, auch einander nicht bei beleidigenden Namen, sondern Bruder und Gefährte nennen und sich in und ausserhalb der Loge höflich betragen.
Der Meister, welcher sich seiner Kunstgeschicklichkeit bewusst ist, soll des Bauherrn Werk so billig als möglich übernehmen und dessen Eigentum so redlich, als wäre es eigenes, verwalten, auch keinem Bruder oder Lehrling mehr Lohn geben, als derselbe wirklich verdient. Beide, der Meister und die MAURER, DIE IHREN RECHTMÄSSIGEN UND GERECHTEN LOHN RICHTIG ERHALTEN, sollen dem Bauherrn treu sein und ihr Werk redlich vollenden, es mag im ganzen oder im Taglohn verdungen sein; auch sollen sie keine Arbeit für Gesamtlohn nehmen, bei welcher Taglohn bekömmlich ist.
Niemand soll die Wohlfahrt eines Bruders beneiden, ihn verdrängen oder von seinem Bauwerke zu vertreiben suchen, wenn derselbge die Fähigkeit besitzt, es zu vollenden; DENN NIEMAND KANN EINES ANDERN WERK so zum Vorteile des Bauherrn VOLLENDEN als derjenige, welcher mit den Entwürfen und Grundrissen dessen, der es angefangen hat, durchaus bekannt ist.
Wenn ein Zunftgenosse zum Aufseher des Werks unter dem Meister erwählt ist, so soll er sowohl dem Meister als den Genossen treu sein, in des Meisters Abwesenheit über das Werk zum Vorteile des Bauherrn sorgfältige Aufsicht führen und seine Brüder sollen ihm gehorchen.
Alle angestellten Maurer sollen ihren Lohn in Ergebenheit ohne Murren oder Meuterei in Empfang nehmen und den Meister vor Beendigung des Werkes nicht verlassen.
Ein jüngerer Bruder soll in der Arbeit unterrichtet werden, auf dass er nicht aus Mangel an Beurteilung die Materialien verderbe und damit die Liebe zunehme und fortwähren mag.
Alle Werkzeuge, deren man sich bei der Arbeit bedient, sollen von der Großloge gebilligt werden. Kein Handlanger soll an dem eigentlichen Werke der Maurerei angestellt werden; auch sollen Freimaurer nicht ohne dringende Not mit solchen, welche nicht befreiheitet sind, arbeiten, NOCH SOLLEN SIE HANDLANGER UND NICHT ANGENOMMENE MAURER UNTERRICHTEN, WIE SIE EINEN BRUDER ODER ZUNFTGENOSSEN UNTERRICHTEN UND BEAUFSICHTIGEN WÜRDEN.