Zuflucht der Dunklen Bruderschaft
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Urkunde der Magiergilde

Kaiserliche Urkunde der Magiergilde


I. Zweck und Aufgabe
Zweck der Magiergilde ist die Förderung und Unterstützung sowohl von Gelehrten der Magie, als auch der bestehenden Gesetze hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Magie. Aufgabe der Gilde ist die Sammlung, Aufbewahrung und Verbreitung von magischen Kenntnissen unter besonderer Berücksichtigung der Gewährleistung, dass diese Kenntnisse alle Bürger von Tamriel zugute kommen.


II. Vollmacht
Die Gründung der Magiergilde erfolgte im Jahr 230 der Zweiten Zeitalters auf der Insel Summerset durch Vanus Galerion und Rilis XII. Sie wurde später durch das "Gildengesetz" des Potentaten Versidue-Shaie bekräftigt.


III. Regeln und Verfahren
Vergehen gegen andere Mitglieder der Gilde werden strengstens geahndet. Die Entscheidung, ob ein Mitglied seinen Status in der Gilde wiedererlangen darf, wird vom Erzmagier getroffen.

Addendum:
Mit Wirkung ab dem Jahr 431 der 3. Ära werden Gildemitglieder, die ein Verbrechen gegen die Gilde begehen, umgehend ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann nach Ermessen des Kämmerers des Magierrates aufgehoben werden. Ein mehrfach ausgeschlossenes Gildemitglied kann auf Beschluss des Rates summarisch und dauerhaft aus der Gilde ausgestoßen werden.


IV. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

In die Magiergilde werden nur Kandidaten mit scharfem Verstand und starkem Willen aufgenommen. Kandidaten müssen die Beherrschung aller großen Schulen der Magie vorweisen können: Zerstörung, Verwandlung, Illusion, und Mystik. Kandidaten müssen auch praktische Kenntnisse von Verzauberungen und alchemischen Prozessen aufweisen.


V. Aufnahmeanträge
Zur Prüfung und Aufnahme müssen sich Kandidaten beim Kämmerer in der Gildehalle anmelden.

Addendum:
Auf Anweisung des Erzmagiers Traven müssen mit Wirkung ab dem Jahr 431 der 3. Ära alle Aufnahmeanträge für die Mitgliedschaft in der Magiergilde von sämtlichen vorsitzenden Kämmerern der Gildehalle genehmigt werden. Besagte Genehmigungen sind rechtzeitig in schriftlicher Form dem Rat der Magier vorzulegen.

 
   
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